Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.02.1991 – 2 StR 601/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 601/90 BESCHLUSS LU
Vessck
in der Strafsache
gegen
Josef Anton August KÜCHE zus SCHEN: geboren am EEE: 92% ir PAD.
wegen Urkundenfälschung u. a.
wIIl
I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1991 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juli 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Auch die Ablehnung des Beweisamtrags vom 30. Juli 1990 wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ist im Ergebnis sachlich nicht zu beanstanden.
Die Beweisbehauptung des abgelehnten Antrags ging dahin, daß der maschinengeschriebene Text der Schuldurkunde und die Unterschrift des Zeugen HB zeitcleich niedergelegt worden seien. Diese
Behauptung wäre durch ein Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts selbst dann nicht zu beweisen gewesen, wenn die beantragte Beweiserhebung Aufschluß über die Entstehungszeit des maschinengeschriebenen Textes erbracht hätte, weil es - wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumt - unmölich war, das Alter der Unterschrift des Zeugen HD zu bestimmen.
N
2, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Herdegen RiBGH Maier kann seine Niemöller Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Herdegen Gollwitzer Schäfer