Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 12.02.1991 – 1 StR 9/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

17.2.0949

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans-Dieter T > aus WB, geboren am EB ::5:5 in zum,

wegen Untreue

WwIII

Er

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1 b und zu 3. auf Antrag, zu 1 anach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. September 1990

a) im Fall II 1 der Gründe b) im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: l. Hinsichtlich der Schuldsprüche in den Fällen II 2

und II 3 der Gründe läßt das Urteil Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen.

2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall II 1 der Urteilsgründe wendet.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter Tat nicht. Die Strafkammer hat festgestellt (UA S. 5), der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, von den drei Konkursanderkonten bei auftretendem eigenen Geldbedarf pflichtwidrig Beträge auf sein eigenes Geschäftskonto überzuleiten. Die Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs sind damit nicht dargetan. Nicht nur fehlte es dem Angeklagten nach den Feststellungen an jeglicher Vorstellung des angestrebten Gesamterfolgs (vgl. BGH StV 1990, S. 348; wistra 1990 S. 189), die einzelnen Untreuehandlungen waren vielmehr darüberhinaus noch durch "auftretenden Geldbedarf" in jeweils ungewisser Höhe bedingt. Der allgemein gefaßte Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, reicht, wenn Anlaß und Umfang der Einzeltaten jeweils von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiß ist, auch dann zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus, wenn die - möglicherweise - betroffenen Rechtsgutsträger von vornherein

bestimmt sind.

Es liegt daher nahe, daß die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen als 13 Einzeltaten (fehlerhaft UA S. 21:

15 Handlungen) der Untreue anzusehen sind.

Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler beschwert. Es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht bei Annahme selbständiger Taten bei der Strafzumessung zu einer Einsatz-

strafe gelangt wäre, welche unterhalb von zwei Jahren lag,

und daher Erwägungen zu einer Gesamtstrafenbildung hätte anstellen können, die einer Strafaussetzung zur Bewährung

nicht von vornherein entgegenstand.

Der neue Tatrichter wird auch genauer, als dies bislang geschehen ist, zu prüfen haben, ob begründete Honorarforderungen des Angeklagten bestanden und welche - möglicherweise irrigen - Vorstellungen der Angeklagte sich hierüber gemacht

hat.

3. Wegen des engen Zusammenhangs mit dem Fall II 1 waren auch die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und II 3 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

Maul Ulsamer Foth

v. Gerlach Brüning