Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 3 StR 488/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Bernd Michael F EEE aus IE dort geboren am 1958,

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Itzehoe vom 14. September 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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