Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.02.1991 – 5 StR 22/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AF
5 _ StR 22/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kfz.-Schlosser Ercüment S ib aus On. geboren am CD 1256 in SB (Türkei),
wegen Vergewaltigung
- 2 - 7
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991 nach S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 14. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Während das Landgericht hinsichtlich des ersten Teilaktes der Vergewaltigung die Gewaltanwendung ausreichend dargetan hat, hat es zu den weiteren Teilakten lediglich ausgeführt: "In der Folgezeit bis Sommer 1985, ... hötigte er die Zeugin AB. die mit seinen Zudring- "lichkeiten nicht einverstanden war und sich dagegen wehrte, gegen ihren Willen und Widerstand unter Gewaltanwendung in etwa monatlichen Abständen zum Beischlaf ..." (UA S. 7). Diese Ausführungen, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränken, erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht die späteren Einzelakte rechtlich zutreffend gewürdigt hat.
AFf
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter in der Regel mitteilen muß, von welcher festgestellten Mindestzahl_der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist.
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