Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 05.02.1991 – 5 StR 18/91

5. Strafsenat

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5_StR 18/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Isolierer Richard w GEN

aus Cu.

geboren am EEE 19:5 ir EEE (CD) .

wegen Steuerhinterziehung u.a.

6

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Februar 1991 einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 19. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (5 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen (S 349 Abs, 2 StPO).

Gründe§

Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung versagt, dem Angeklagten könne keine günstige Prognose gestellt werden. Seine Lebensumstände, so hat der Tatrichter ausgeführt, hätten sich nicht geändert. Bei Berücksichtigung seiner bisherigen Aktivitäten sei nicht wahrscheinlich, daß er in Zukunft als Hausmann seine Erfüllung finden werde, sondern eher, daß er wieder illegal geschäftliche Einnahmen zu erzielen suche.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-18-91#rd_2

Dies ist schon deshalb bedenklich, weil das Landgericht nicht erwogen hat, daß der Angeklagte bisher nicht erheblich vorbestraft ist und daß seine Lebensverhältnisse seit immerhin fast drei Jahren unverändert sind. Es ist deshalb zu besorgen, daß sich die Erwartung des Landgerichts, der Angeklagte werde neue Straftaten begehen, lediglich auf eine Vermutung stützt, die durch Tatsachen nicht belegt ist.

Laufhütte Horstkotte _ Rebitzki Harms Häger