Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 05.02.1991 – 1 StR 623/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 623/90 URTEIL 7.92
in der Strafsache
gegen
Dr. Eugen BED aus vw, dort geboren am RE 1:27,
wegen Untreue
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Kuhn
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. BB ..: ve
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen I 2, 3, 4 und 8 sowie im Fall I 6, soweit der Angeklagte hier vom Vorwurf der Untreue in bezug auf einen Betrag von DM 10.000 freigesprochen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem Fall (I 5) zu Geldstrafe verurteilt und ihm vom Vorwurf der Untreue in weiteren sieben Fällen freigesprochen. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist überwiegend begründet.
l. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zur Tatzeit sowohl Vorsitzender des Tierschutzvereins VE 215 auch Leiter der Reiterabteilung des TSV RB. in dieser Eigenschaft plante er den Bau einer Reitsportanlage mit veranschlagten Baukosten von DM 826.000, an denen er den Tierschutzverein mit bis zu DM 136.000 - später mit einem Zuschuß und Darlehen von zusammen DM 350.000 - beteiligen wollte. Er durfte davon ausgehen, daß dem Tierschutzverein dafür als Gegenleistung in der Anlage sechs Boxen für vernachlässigte Großtiere sowie ein Schulungs- und Tagungsraum für die Jugendgruppe zur Verfügung gestellt werde. Ab November 1980 zahlte der Angeklagte zu Lasten des Tierschutzvereins für den Bau der Anlage insgesamt DM 627.434,80 sowie von 1980 bis 1984 für Zinsen und Gebühren weitere DM 106.268,18 (Fall I 2).
2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Tierschutzverein nicht verletzt. Dessen finanzielle Beteiligung am Bau der Reitsportanlage habe allein dem satzungsgemäßen Vereinszweck entsprochen, bedrängten Tieren zu helfen und
den Tierschutzgedanken zu verbreiten.
a) Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Verständnis der Befugnisse des Angeklagten ausgegangen ist und deswegen den Untreuevorwurf nicht zutreffend beurteilt hat.
Richtig ist, daß der Angeklagte als Vereinsvorsitzender in seiner Geschäftsführung durch die Vereinssatzung nicht beschränkt war. Das führte jedoch nicht zu einer schrankenlosen Verfügungsbefugnis. Inhalt und Umfang seiner Pflicht zur Betreuung des Vereinsvermögens sind dem zugrundeliegenden Betreuungsverhältnis zu entnehmen (BGHSt 8, 271, 272). Danach muß auch beurteilt werden, ob der Angeklagte den ihm zugemessenen Pflichten nachgekommen ist oder ihnen zuwider gehandelt hat. Maßgebend ist dabei das Interesse des Geschäftsherrn, hier das Vereinsinteresse. Dieses erforderte, daß sich Verfügungen des Angeklagten einmal im Rahmen des Satzungszweckes des Tierschutzvereins halten mußten, was durch den vom Landgericht angenommenen Beteiligungsgrund grundsätzlich gedeckt sein konnte. Darüber hinaus aber müssen sich die Verpflichtungen im Rahmen dessen halten, was der vertretene Verein nach seinen Satzungszwecken zu leisten in der Lage ist. Dem entspricht es nicht, wenn durch Beteiligung am Bau einer Reitsportanlage mit weit über den Finanzverhältnissen des Vereins liegenden Mitteln ein fremdes Vorhaben finanziert wird, das nur zum kleineren Teil auch Vereinszwecken dienen soll. Das gleiche gilt dann, wenn die konkrete Gefahr entsteht, daß der Verein durch ein solches Engagement seine sonstigen satzungsmäßigen Zwecke werde einstellen müssen (vgl. BGH NJW 1975, 1234 f.). Außerdem wäre es treuwidrig, wenn der Angeklagte den Verein durch Unterstützung auch sachfremder Anliegen in die Gefahr der Überschuldung brachte. Zu diesen Punkten verhält sich das Urteil nicht, obwohl dazu angesichts der dargelegten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Tierschutzvereins Anlaß bestanden hätte.
Maßgebend war hier - und das hätte das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde legen müssen -, daß nach Verweigerung des staatlichen Zuschusses in Höhe von DM 500.000 andere Geldgeber als der Tierschutzverein nahezu nicht zur Verfügung standen, daß also das möglicherweise noch im Rahmen der Vereinszwecke liegende ursprüngliche Beteiligungsvorhaben um ein Vielfaches überschritten werden mußte. Eine Vergrößerung des beabsichtigten geringen Nutzungsamteils an der Gesamtanlage war damit nicht verbunden.
Weil der Angeklagte bereits vor Baubeginn wußte, daß die staatlichen Gelder wegfielen, ist auch der Annahme des Landgerichts der Boden entzogen, die über DM 350.000 hinausgehenden Zahlungen hätten in zulässiger Weise der Behebung vorübergehender Finanzierungsschwierigkeiten gedient, um die
bis dahin investierten Gelder zu retten.
Zum Vermögenszuwachs des Tierschutzvereins durch spätere Erbschaften weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß die Erbfälle erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens eingetreten sind. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe bei Baubeginn mit diesen Geldern gerechnet oder berechtigt alsbald damit rechnen
können.
b) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Fall I 2 (Beteiligung am Bau der Reitanlage). Sie betreffen aber auch die weiteren Fälle, die mit diesem Bau und dessen Unterhalt zu Lasten des Tierschutzvereins zusammenhängen: Bezahlung von Heizöl in den Jahren 1981 bis 1986 (I 3), von Rechnungen für Baumaschinen (I 4), für Instandhaltungsmaßnahmen (I 8) sowie die Deklarierung ver-
einseigener DM 10.000 als "Rückzahlung TSV Reitabteilung
RB (1 6 erster Tatvorwurf).
3. Das Landgericht hat den Freispruch hilfsweise mit zweifeln am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes begründet. Aber auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Einmal beruht die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei sich einer Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht bewußt gewesen, auch auf den zuvor aufgezeigten Mängeln. Darüberhinaus durften bei Beurteilung der inneren Tatseite an anderer Stelle mitgeteilte wesentliche Umstände nicht außer Betracht bleiben: Der Angeklagte hat der Mitgliederversammlung bei den jährlichen Kassenberichten die Beteiligung an der Reitanlage, die die finanziellen Möglichkeiten des Tierschutzvereins zunächst einmal weit überstieg, verschwiegen. Außerdem begründete er den Kreditantrag für die Reitanlage zu Lasten des Tierschutzvereins bei der Bank wahrheitswidrig mit "Restfinanzierung Neubau Tier-
heim".
4. Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:
a) Den Anforderungen an Vermögensbetreuungspflichten wird es nicht gerecht, wenn ohne vertragliche Grundlage und Sicherheit Zahlungen an einen Dritten geleistet werden. Mit der Annahme der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, es hätten bereits bindende mündliche Abmachungen über die Mitbenutzung der Anlage bestanden, wäre die Darstellung der Vertragsangebote und -verhandlungen bis Ende 1983 oder 30. März 1984 nicht ohne weiteres in Einklang zu
bringen.
b) Sollten die angeblich zugesagten Räume nach dem Bau der Reitsportanlage tatsächlich ganz anders genutzt worden sein, als der Angeklagte als Beteiligungsgrund angab, könnte das auch Rückschlüsse auf andere als satzungsgemäße Absichten des Angeklagten bei Hingabe der Gelder des Tierschutzvereins ermöglichen. In diesem Zusammenhang sind die von der
Revision erhobenen Aufklärungsrügen von Bedeutung.
c) Zum Fall I 4 wird zu prüfen sein, ob es sich bei der Bezahlung von Baumaschinen im Jahre 1982 nicht lediglich um vier zusätzliche Rechnungsposten im Rahmen des Falles I 2
handelte.
II. Die weitergehende Revision ist nicht begründet.
1. Zu I 6 (zweiter Tatvorwurf) hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe einen Betrag von DM 2.942,91 für (nicht mehr feststellbare) Vereinszwecke verwendet. Das beruht auf der Überzeugung, daß der Angeklagte in keinem Fall "in die eigene Tasche gewirtschaftet" habe. Diese Feststellungen sind fehlerfrei getroffen. Ein Zusammenhang mit der Beteiligung an der Reitsportanlage besteht nicht.
Die Anklage ging zum Fall I 6 in seinen beiden Teilakten von einer fortgesetzten Tat aus. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß es sich um zwei selbständige Tatvorgänge handelte. Zum zweiten Vorwurf bleibt der Freispruch in der
Urteilsformel bestehen. Denn ein Teilfreispruch ist dann
erforderlich, wenn das Urteil - wie hier - den Fortsetzungszusammenhang auflöst und ohne Rechtsfehler eine von zwei selbständigen Taten nicht nachgewiesen wird. Die Strafklage wäre andernfalls nicht verbraucht (vgl. BGHR StPO S 260
Abs. 1 Teilfreispruch 1, 4; BGH NJW 1984, 501).
2. Mit der Bezahlung von Reitstunden der Zeugin Markert aus Mitteln des Tierschutzvereins (I 7) hat der Angeklagte Verpflichtungen des Tierschutzvereins gegenüber der Zeugin abgegolten. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler
nicht erkennen.
Kuhn Ulsamer Foth
Granderath Brüning
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dr. Eugen BD aus vie, dort geboren am WE 13:7,
wegen Untreue Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1991 beschlossen: Der heute verkündete Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es richtig heißen muß: in den Fällen I 2, 3, 4 und 8 sowie im Fall I 6,
Kuhn Ulsamer Foth
Granderath Brüning