Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.01.1991 – 2 StR 594/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 594/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Peter Anton PB EEE aus Bi Mi MER geboren am mem 1962 im Ti GEM / FC
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Januar 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Gießen vom 7. August 1990
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf. Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß an die Stelle des Wortes "Abgabe" das Wort "Veräußerung" tritt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Herdegen . Maier Theune Niemöller Schäfer