Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 16.01.1991 – 1 StR 293/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

I Ein 22791

l

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred Anton M (u aus “MÜEEB, geboren am EB 1935 in Hu,

wegen Brandstiftung u.a.

wIIlI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu I 1 und III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1551 ein-

stimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Januar 1991 wird

1, auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren vorläufig eingestellt (s 154 StPO), soweit dem Angeklagten versuchter Betrug in zwei Fällen zur Last gelegt wird (Nr. II 5a und b der Urteilsgründe);

2. das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Wegfall der Verurteilung und damit der Einzelstrafen von sieben und zwei Monaten in den Fällen II5 a und b führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Zwar erwähnt das Landgericht, diese beiden Einzelstrafen seien bei Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht gefallen, und in der Tat hätten die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die weitere Einzelstrafe von zehn Monaten die verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren fünf Monaten gerechtfertigt. Doch sind solche Hilfserwägungen in der Regel - so auch hier - nicht geeignet, ein Beruhen der Entscheidung auf der anderen Sachlage mit Sicherheit auszuschließen, zumal wenn wie hier die wegfallenden Einzelstrafen im Verhältnis zu den verbleibenden Einzelstrafen nicht von völlig untergeordneter Bedeutung

sind.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning