Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.01.1991 – 1 StR 609/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

5.1.91

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

die Schneiderin Dorina S WB geborene FB aus ii, geboren am EEE 15955 in re (Rumänien),

wegen Diebstahls u.a.

wIlI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurkundung im Fall II 2 der Gründe entfällt,

b) in den Fällen II la, b,d, e,g,h, k und 1 sowie II 3 und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Fall II 2 der Gründe kann nicht bestehen bleiben. Nicht jede in einer Öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch gutgläubige Beamte bewirkt, kann Gegenstand einer Straftat nach $S 271 StGB sein. Unter diesen Tatbestand fallen nur falsche Beurkundungen. Beurkundet in diesem Sinne sind nur die Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der Öffentliche Glaube,

d. h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erstreckt (BGHSt 22, 201, 203). Das trifft für den Vermerk im Führerschein, ’daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist’ (§ 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO), nicht zu. Dieser Vermerk beweist nicht zu Öffentlichem Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (BGHSt 33, 190).

Hinsichtlich der Fälle I la, b, dd, g, h, kund 1 der Gründe rügt die Revision mit Recht, daß der Belastungszeuge Lucian Pe» entgegen $S 59 StPO nicht vereidigt worden ist. Der Vorsitzende hat den Zeugen in der Hauptverhandlung gemäß S 60 Nr. 2 StPO unvereidigt entlassen, weil ’ein gewisser Verdacht der Beteiligung

an mindestens einer der in der Anklageschrift bezeichneten Straftaten’ bestehe (Bd. V Bl. 1644/1645 d.A.). Im Urteil hat die Strafkammer dagegen festgestellt (UA Ss. 16/17), es sei gerichtsbekannt, daß ’weder Lucian PB noch einer seiner Familienangehörigen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Diebstahlsfällen von den Ermittlungsbehörden als Tatverdächtiger angesehen’ werde. Er habe ’mithin keinen Anlaß, bestimmte Tatbeiträge zu eigenen Entlastungszwecken auf Dorina S@B abzuwälzen’.

Die Strafkammer war somit im Zeitpunkt der Urteilsfindung der Überzeugung, daß kein Verdacht der Beteiligung gegen den Zeugen mehr besteht. Sie hätte deshalb seine Vereidigung nachholen müssen; denn maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge gemäß S$S 60 Nr. 2 StPO endgültig unvereidigt zu bleiben hat, ist nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung, sondern derjenige der Urteilsfindung (BGHSt 8, 155; BGH, NStZ 1981,

110).

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verteidigung durch die unterbliebene Nachholung der Vereidigung irregeführt worden ist und deshalb weiteres Vorbringen und Anträge unterlassen hat. Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden, als es auf den Bekundungen des von der Strafkammer als glaubwürdig angesehenen Zeugen rg beruht. Das sind die oben angeführten Einzelfälle (vgl. UA S. 15-26, 31-33).

Im Falle I 1 e der Gründe ist die Beweiswürdigung der Strafkammer widersprüchlich. Die Verteidigung hatte die Vernehmung des Zeugen .B@® sowie die ergänzende Verneh-

mung der Zeugin BED (früher TEE) und

ihre Gegenüberstellung mit dem Zeugen SEMB zum Be- . weis dafür beantragt, daß "SB in im als Kunde bekannt’ war und demgemäß 'seine Kenntnis vom Standort des Pokals nicht nur aus der Erzählung von ME haben konnte (Bd. V Bl. 1653, 1655, 1659, 1678, 1665 d. A.; UA S. 29/30). Die Strafkammer hat über den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Bee und auf ergänzende Vernehmung der Zeugin oo | nicht entschieden. Hinsichtlich des Antrags auf Gegenüberstellung der Zeugin FEB nit dem zeugen SB. den die Verteidigung zuletzt nur noch hilfsweise gestellt hatte, hat die Strafkammer im Urteil die Auffassung vertreten, die unter Beweis gestellte Behauptung, 'daß auch Se in BEE als Kunde bekannt gewesen sei’, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im Widerspruch dazu hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung u.a. ausgeführt: 'Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen SEM spricht dabei insbesondere, daß nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß er ohne die Tatschilderung des Mittäters N | hätte wissen können, daß der Pokal erhöht zum Verkauf ausgestellt war’. Damit hat die Strafkammer der Frage, ob dem Zeugen SC» ser Standpunkt des Pokals im IE aus eigener Kenntnis bekannt war, doch Bedeutung für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen beigemessen. Das Urteil muß deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Einzelfälle II 1 bund e nötigt außerdem zur Aufhebung des Falles II 3 der Gründe. In allen drei Fällen ist die Einlassung der Angeklagten durch die Bekundungen des Zeugen Moroian bestätigt worden (UA S. 20/21, 22, 30, 33-37). Sollte der neue Tatrichter in den Fällen II 1 b und e der Gründe zu der Überzeugung gelangen, daß die Einlassung der Angeklagten und die Aussage des Zeugen Mb glaubwürdig sind, kann das Auswirkungen auf die Beweiswürdigung im

Falle II 3 der Gründe haben.

Mit der Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der angeführten Einzelfälle entfällt zugleich die Grundlage der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Zumessung der Einzelstrafen ausdrücklich auf eine ’Gesamtschau aller Einzeltaten’ abgestellt (UA S. 43). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die restlichen Einzelstrafen durch die fehlerhaften Verurteilungen nachteilig mit beeinflußt wor-

den sind."

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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Foth