Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.12.1990 – 5 StR 587/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 587/90 +47
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Ahmet C DB aus SCHERE: geboren am EEE 1951 in Egg (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
2 - 49
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1990 - einstimmig - gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten CO wird das
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 1990, soweit er verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung der Zeugen WB und I) rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist begründet. Wird ein Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so muß der Beschluß
erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder tatsächlichen
- 3 - ALI
Erwägungen beruht. Bei Ablehnung aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter die Umstände anführen, die für seine Bewertung maßgebend sind. Diesen Voraussetzungen genügt
der Beschluß des Landgerichts nicht. Die Strafkammer hat
die Bedeutungslosigkeit allein mit dem Gesetzeswortlaut begründet. Die Erwägungen, die zu ihrer Entscheidung geführt
haben, lagen hier auch nicht auf der Hand.
Laufhütte Schuster Fuhrmann
Rebitzki Häger