Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.12.1990 – 5 StR 587/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kellner Ahmet C DB aus SCHERE: geboren am EEE 1951 in Egg (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

2 - 49

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1990 - einstimmig - gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten CO wird das

Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 1990, soweit er verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung der Zeugen WB und I) rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist begründet. Wird ein Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so muß der Beschluß

erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder tatsächlichen

- 3 - ALI

Erwägungen beruht. Bei Ablehnung aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter die Umstände anführen, die für seine Bewertung maßgebend sind. Diesen Voraussetzungen genügt

der Beschluß des Landgerichts nicht. Die Strafkammer hat

die Bedeutungslosigkeit allein mit dem Gesetzeswortlaut begründet. Die Erwägungen, die zu ihrer Entscheidung geführt

haben, lagen hier auch nicht auf der Hand.

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