Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.12.1990 – 4 StR 339/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 339/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andreas HE aus HEMER. geboren ar GEEEEEEEED 1355 in DEE. zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wiIll

8

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1990 gemäß $: 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

8?

Gründe§

1. Der versehentlich verkürzt gefaßte Schuldspruch war im Sinne der eindeutigen Urteilsgründe abzuändern und insgesamt neu zu fassen. Aufzunehmen ist bei den vorsätzlich und fahrlässig begehbaren Delikten die Schuldform (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl., S. 18); das Vergehen nach S 315 c Abs. 1Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB ist - entgegen UA 28 - eine Vorsatztat

(S 11 Abs. 2 StGB).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt hier noch ausreichend, daß die Voraussetzungen des $S 21 StGB nicht vorlagen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob hier eine Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB im Blick auf die festgestellten Vorbelastungen des Angeklagten wegen unter alkoholischer Beeinträchtigung begangener Taten (UA 3 ff) sicher auszuschließen gewesen wäre (vgl. auch UA 31). Es kommt daher auch nicht auf die vom Senat nicht geteilte Auffassung des

Generalbundesanwalts an, hierfür sei auch "das im Alkohol-

mißbrauch selbst liegende Verschulden" maßgeblich; es geht nicht um die Bestrafung eines Vergehens nach S$S 323 a StGB.

Salger Meyer-Goßner Steindorf

Maatz Basdorf