Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 19.12.1990 – 2 StR 515/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 515/90 URTEIL ‚9.n40

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter Werner Karl FED aus LuiiiiiB-ME, dort geboren am WB. CB 1953,

wegen Urkundenfälschung und Betruges

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20H

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 13. Juni 1990

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, ihm

sei zu Unrecht Strafaussetzung bewilligt worden.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Aussetzungsentscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin geht fehl.

Zuzugeben ist ihr allerdings, daß die Urteilsgründe weder die Vorschrift des $S 56 Abs. 2 StGB noch die danach maßgebenden Entscheidungskriterien benennen. Doch ist dies im Ergebnis unschädlich, weil kein Zweifel daran bestehen kann, daß die Strafkammer "besondere Umstände" im Sinne dieser Vorschrift bejaht hat. Diese Wertung ist rechtlich

auch nicht zu beanstanden. Wie die Strafkammer im Rahmen der Begründung des Strafmaßes ausgeführt hat, sprach zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe: er stand unter dem beherrschenden Einfluß des Initiators der Tat, lebte mit seiner Familie in bedrängten finanziellen Verhältnissen, war nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft, suchte nach der Tat wieder Halt in der Familie und im Beruf, legte ein umfassendes Geständnis ab und zeigte Reue und Einsicht; außerdem zog sich das Strafverfahren über lange Zeit hin, und die Tat lag im Zeitpunkt ihrer Aburteilung schon fast vier Jahre zurück. Auch in Ansehung der Strafschärfungsgründe - langer Tatzeitraum, erheblicher Tatbeitrag und beachtlicher Schaden - konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler jedenfalls im Zusammentreffen dieser Milderungsgründe (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2, Umstände, besondere 7) "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erblicken.

Die Vollstreckung der Strafe war auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (vgl. § 56 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte befand sich in dieser Sache bereits über ein Jahr lang in Untersuchungshaft. Die Annahme, eine Aussetzung

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der nach Anrechnung verbleibenden Reststrafe könne auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen (vgl. BGHSt 24, 649), lag in Anbetracht dessen so fern, daß sich die Strafkammer mit diesem Gesichtspunkt in den Urteilsgründen nicht auseinanderzusetzen brauchte.

Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Schäfer