Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 19.12.1990 – 2 StR 302/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 302/90 URTEIL 7902 30 Krln
in der Strafsache
gegen
Karl Norbert AED aus se seboren an. 1963 in DEED- Oo, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schwerer Brandstiftung
wıll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. MP aus EB als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Lo
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. November 1989 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun
Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Zuziehung eines weiteren Brandsachverständigen zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen. Die übrigen Rügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
l. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach einem Polterabend einen Reitstall der Familie P., in dem Menschen nächtigten, angezündet, um die im Stall schlafenden jungen Leute durch das Feuer zu vertreiben. Dazu drückte er eine Fensterscheibe der Sattelkammer ein und hielt sein brennendes Feuerzeug so lange an die halbhoch innen vor dem Fenster hängende Baumwollgardine, bis diese Feuer fing. Von dieser Gardine aus wurde die Holzdecke der Sattelkammer entweder unmittelbar oder über eine mit einer Kunststoffolie verkleideten Seitenwand entflammt. Das Gebäude brannte ab. Ein im Stall übernachtender Gast verbrannte.
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung zur Brandursache einen Sachverständigen gehört. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, daß der Brand im Deckenbereich der Sattelkammer (UA S. 34) entweder dadurch entstanden ist, daß eine offene Flamme von unten an die Fugen der Decke gehalten wurde oder daß der Täter eine offene Flamme durch ein Loch in der Fensterscheibe längere Zeit an die innen halbhoch vor dem Fenster angebrachte Baumwollgardine hielt, sie entflammt wurde und das Feuer dann von dort aus die Decke unmittelbar oder mittelbar über die Seitenwand entzündete (UA S. 37).
2. In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung die Anhörung eines weiteren, namentlich benannten Brandsachverständigen zum Beweis dafür beantragt, "daß der Brand in der Sattelkammer nicht dadurch entstanden sein kann, daß das Feuer von der halbhohen Gardine auf die Plastikverkleidung der Wand zwischen der Sattelkammer und dem angrenzenden Abstellraum übergriff, sich von dort aus bis zu der Decke weiterverbreitete und diese in Brand setzte, daß der Brand auch
nicht in der Weise entstanden sein kann, daß das Feuer unmittelbar von der halbhohen Gardine auf die Decke der Sattelkammer übergriff ...".
Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen aufgrund des Gutachtens des gehörten Sachverständigen bereits bewiesen sei. Weiter heißt es in dem Gerichtsbeschluß, die Sachkunde des Sachverständigen B., der über eine 30-jährige Erfahrung als Sachverständiger in Brandsachen verfüge, sei nicht zweifelhaft; sie sei im übrigen von der Verteidigung auch nicht in Zwei - fel gezogen worden. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sein Gutachten enthalte keine Widersprüche. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der von der Verteidigung benannte neue Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen B. überlegen seien.
3. Diesen Beschluß beanstandet die Revision und stützt sich dabei auf folgenden Verfahrensvorgang:
Der sachbearbeitende Staatsanwalt hatte im Ermittlungsverfahren bei der Suche nach der Brandursache dem in der Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen die Äußerung der Zeugin P. mitgeteilt, am Fenster der Sattelkammer sei eine ca. 50 cm hohe Spanngardine aus Baumwolle in der Mitte des Fensters befestigt gewesen. Daraufhin hatte der Sachverständige telefonisch erklärt "eine Verursachung des Brandes durch Anzünden der Gardine, die diese Position habe, sei ziemlich unwahrscheinlich".
Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer hätte angesichts widersprüchlicher Äußerungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen haben müssen und hätte deshalb den Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen nicht ablehnen dürfen.
4. Der Senat sieht keinen Widerspruch.
Zunächst widersprechen sich die Äußerungen des Sachverständigen - die Verursachung des Brandes durch Entzünden der Gardine sei "unwahrscheinlich" bzw. sie sei möglich - nicht unbedingt. Was unwahrscheinlich ist, ist nicht unmöglich.
Es besteht aber - und das ist der Revision zuzugeben - zwischen beiden Äußerungen ein für die Beweiswürdigung möglicherweise wesentliches Spannungsverhältnis, denn einer unwahrscheinlichen Ursache kommt ein anderer Beweiswert zu als einer möglichen Ursache.
Dieses Spannungsverhältnis wurde aber durch die Erklärung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, wie sie im Urteil wiedergegeben ist, einleuchtend erklärt:
Die Zeugin P. hatte im Ermittlungsverfahren von einer "Spanngardine" gesprochen. Der Sachverständige ging deshalb bei seiner telefonischen Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft davon aus, "es handele sich bei der Gardine um eine leichte Ausführung, möglicherweise Kunststoffqualität". Eine solche Gardine wäre - so der Sachverständige - so schnell verbrannt bzw. zusammengeschmolzen, daß eine Entzündung der Decke hierdurch nicht hätte bewirkt werden können (UA S. 42/43).
LO
Tatsächlich handelte es sich aber nach den Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung, und davon ging der Sachverständige bei seinem Gutachten in der Hauptverhandlung aus, "um eine mittelschwere Baumwollgardine im Stil einer Häkelgardine" (UA S. 43). Eine solche Gardine habe aber - so die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Erklärung des Sachverständigen - "nicht nur eine längere Anbrandphase, sondern brennt auch so langsam ab, daß die hierdurch entstehende Hitze die Decke im Fensterbereich entweder unmittelbar von der Gardine aus oder über die unmittelbar neben dem Fenster befindliche Kunststoffolie auf der Seitenwand der Sattelkammer ohne weiteres entzünden konnte" (UA Ss. 43).
Die unterschiedlichen Äußerungen des Sachverständigen zur Frage, ob die Gardine als Brandursache in Betracht kommt, beruhen also auf unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen. Der Sachverständige ging bei seinen
Äußerungen von verschiedenen Stoffqualitäten aus, die verschiedene Brenneigenschaften haben. Ein Widerspruch oder auch nur ein nicht aufgelöstes Spannungsverhältnis liegt nicht vor. Die Rüge hat deshalb keinen Erfolg.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer