Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.12.1990 – 5 StR 556/90

5. Strafsenat

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5_ StR 556/90

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Blbir Sn aus sa geboren am EEE 1255 in EB (Indien) ,

zur Zeit in Haft,

2. Manjit SED aus ro. geboren am EEE 19650 ir U CE (Indien), zu Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

ME

HF

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zul und 3 auf Antrag, zu 2 nach Anhörung des Generalbundesbundesanwalts - am 18. Dezember 1990 einstimmig be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten Balbir se gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1990 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 1990 hat vorgelegen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Manjit sb wird das vorgenannte Urteil, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, gemäß 5 349 Abs. 4 StPO mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Manjit SD wird als unbegründet verworfen (s 349 Abs. 2 StPO).

4. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer 2) wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat.

-3- ALS

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Manjit Sp rüst mit Recht, daß die Strafkammer die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht begründet hat. Ihre Ablehnung verstand sich bei dem unbestraften Angeklagten

nicht von selbst.

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