Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 18.12.1990 – 5 StR 493/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5_StR 493/90
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Tischler Manfred T zus su. dort geboren am ER 13:0,
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE :.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen richtet. Die Zumessung der, auch im Verhältnis zu den Einzelstrafen, ungewöhnlich hohen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ist aber nicht ausreichend begründet. Die Darlegungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie wesentliche von ihr festgestellte Tatsachen, die für den Angeklagten sprechen, außer acht gelassen hat. Dazu gehört vor allem die Tatsache, daß der Angeklagte 46 Jahre seines Lebens eingeordnet und straffrei gelebt hat. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Angeklagten nach der letzten Haftentlassung geht die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht ein; sie erwähnt auch nicht sein relativ hohes Alter, das da-
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zu führt, daß der Angeklagte fast das ganze Jahrzehnt vom 50. bis zum 60. Lebensjahr in Strafhaft verbringen müßte. Mit der Erwägung, daß der Angeklagte "genügend Zeit" hatte, die Folgen des zu Unrecht in der ehemaligen DDR erlittenen Freiheitsentzuges und der Übersiedlung zu überwinden, wird das Gericht dem Schicksal des Angeklag-
ten nicht gerecht.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen.
Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki