Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.12.1990 – 1 StR 662/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 662/90 BESCHLUSS

N8.1.°°

in der Strafsache

gegen

Ahmet s ED aus DB, seboren am CE 1951 in He (Türkei),

wegen Raubes u.a.

wıIl

OH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 18. Dezember 1990 einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

10. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu

befinden. Gründe:

Die Revision rügt als Aufklärungsmangel zu Recht, daß sich die Strafkammer mit der Frage hätte beschäftigen müssen, wer Eigentümer des Pkw Fiat Uno 75 war. Dazu bestand Anlaß, weil die frühere Ehefrau des Angeklagten in ihrer der Strafanzeige beigefügten eidesstattlichen Versicherung erwähnt hatte, daß das Auto der Raiffeisenbank N> sicherungsübereignet war. Sollte das Sicherungseigentum der Bank zur Tatzeit noch bestanden haben, könnte dies die subjektive Tatseite berühren, weil der Angeklagte dann das Auto zwar seiner ehemaligen Frau wegnehmen, er aber möglicherweise, wenn er sich des Sicherungseigentums der Bank bewußt war, deren Eigentümerrechte nicht verletzen wollte. In diesem Fall hätte sich der Angeklagte hinsichtlich des Autos

möglicherweise nicht des Raubes, sondern der Erpressung schuldig gemacht (vgl. BGHSt 14, 386).

Maul Foth Granderath v. Gerlach Brüning