Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.12.1990 – 3 StR 214/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 _StR 214/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Steuerberater Hermann a] aus A-EB, dort geboren aıı iD 1932,

wegen Kreditbetrugs u.a.

wıII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Dezember 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kreditbetrugs, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-

klagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet,

weil insoweit die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe sowohl bei der Zumessung der Einzelfreiheitsstrafen als auch bei der Gesamtstrafenbildung nicht bedacht, welche Auswirkungen die Strafen auf das zukünftige Berufsleben des nicht vorbestraften Angeklagten als Steuerberater haben werden. Nach S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148; BGHR StGB S$S 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (BGHR aa0 5, 8).

rg

——r ( A 77?

Nichts anderes gilt für die drohende Untersagung des Berufs als Steuerberater durch die Berufsgerichtsbarkeit. Bei einem Sachverhalt wie hier durfte das Landgericht von einer Erörterung dieser Frage im Urteil nicht absehen.

Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach