Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.11.1990 – 1 StR 614/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Eu BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Leonardo D (HE u: VE, geboren am EEE 1960 in TE (Italien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Fall II 1 der Urteilsgründe; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Wie zuverlässig und glaubhaft die den Angeklagten belastenden Angaben waren, welche die Zeugin rg» dem Polizeibeamten MD gegenüber gemacht hatte, war nicht einfach zu beurteilen, besonders nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre polizeilichen Angaben widerrufen und

als Racheakt dargestellt hatte. Die Strafkammer hat diese Problematik nicht übersehen, ist ihr in bezug auf die vorgenommene Wahrunterstellung aber nicht völlig gerecht geworden. Ging die Kammer (auf Grund der Wahrunterstellung) davon aus, der Polizeibeamte Mg habe die Zeugin r> nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in der Vollzugsanstalt aufgesucht, um sie zur Rücknahme ihres Widerrufs zu veranlassen, also dazu zu bringen, die bei ihm gemachten belastenden Angaben aufrechtzuerhalten, so hätte die Strafkammer dies in ihre Erörterungen über die Glaubwürdigkeit umso mehr ausdrücklich einbeziehen müssen, als der Polizeibeamte über seinen Besuch in der Vollzugsanstalt bei seiner zZeugenvernehmung offenbar nicht berichtet hatte, andererseits den polizeilichen Aussagen der Zeugin ein "mehrstündiges Vorgespräch" (UA S. 16) vorausgegangen war. Gegebenenfalls wäre der Polizeibeamte, zur besseren Aufklärung, nochmals zu vernehmen gewesen. Jedenfalls ging es nicht an, diesen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erheblichen Vor-

gang im Urteil gänzlich unerwähnt zu lassen.

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Die Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf. Daß der Ausspruch über die Gesamtstrafe wegfallen muß, versteht sich von selbst.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach