Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 27.11.1990 – 1 StR 566/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Polizeihauptmeister Karl R EB aus Me, geboren am WB 1935 in CE (Rumänien),

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt von IB aus vi

als Verteidiger,

Rechtsanwalt Dr. Ems aus ren

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ww» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. April 1990 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 80 DM verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Bei der wegen Nachtruhestörung und Widerstands erfolgenden vorläufigen Festnahme des sich heftig widersetzenden, 37 Jahre alten, kräftigen Udo Kg kniete der Angeklagte, um KB ruhig zu stellen, mindestens zwei Minuten lang seitlich auf dessen Hals. Das führte zum Erstickungstod KW: Das Landgericht war der Auffassung, objektiv sei dieses Vorgehen des Angeklagten nicht - durch polizeiliche Befugnisse - gerechtfertigt gewesen, doch habe der Angeklagte angenommen, Art und Intensität der Gegenwehr machten diesen Griff erforderlich, habe sich also über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und sei demzufolge nicht wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung mit Todesfolge, sondern wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen.

Demgegenüber ist die Revision der Meinung, ein den Vorsatz ausschließender Irrtum des Angeklagten sei durch die sonstigen Feststellungen des Urteils nicht belegt, ja ausgeschlossen; der Angeklagte sei wegen Körperverletzung mit Todesfolge (in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt) zu

verurteilen.

Jedoch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Das Verhalten des überaus widersetzlichen Udo K@B hatte in dem Angeklagten die Vorstellung erweckt, nur durch diesen wirkungsvollen, von ihm als generell lebensgefährlich erkannten, aber, wie er meinte, von ihm beherrschten Griff könne Kg ruhiggestellt und an weiteren Gewalttätigkeiten gehindert werden. Dabei deutete der Angeklagte die hechelnd-röchelnde Atmung K@D als Ausdruck der - weitere Befreiungsbemühungen vorbereitenden - Kraftanstrengung des Festgehaltenen (UA Ss. 14).

Gegen diese Feststellungen des Landgerichts ist von Rechts wegen nichts einzuwenden; sie können sich auf das zuvor von K@B an den Tag gelegte Verhalten stützen. Daß der

Angeklagte auch dann noch auf KB Hals kniete, als Verstärkung eintraf, und sich mit den eintreffenden Polizei-

beamten dahin verständigte, KB solle noch eine Fußfessel

angelegt werden, zeigt, für wie gefährlich der Angeklagte noch zu diesem Zeitpunkt KB hielt.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach