Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Entscheidung vom 20.11.1990 – 2 StR 429/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AS
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 429/90 a BESCHL DZIT. SCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael D EB „aus KEER, dort geboren am @. EEE 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. November 1990 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Mai 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten gegen das am 3. Mai 1990 verkündete Urteil ging am 11. Mai 1990 und damit verspätet beim Landgericht ein. Auf einen bei ihm am 15. Mai 1990 eingegangenen gerichtlichen Hinweis legte er mit Schreiben vom 25. Mai 1990, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, dar, ihn treffe an der Fristversäumung keine Schuld. Dieses Schreiben ist als Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu werten.
Dieses Gesuch ist indes unzulässig, da es nicht fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem der Angeklagte durch den gerichtlichen Hinweis von der Fristversäumung, Kenntnis erlangt hatte (S 45 Abs. 1 StPO), angebracht wurde. Die Revision war, da verspätet eingelegt, als unzulässig zu verwerfen ($S 349 Abs. 1 StPO).
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Schäfer