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# BGH, Entscheidung vom 20.11.1990 – 2 StR 429/90

2. Strafsenat

AS

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 429/90 a BESCHL DZIT. SCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael D EB „aus KEER, dort geboren am @. EEE 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

wIII

‚Se

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. November 1990 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Mai 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten

als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

## Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das am 3. Mai 1990 verkündete Urteil ging am 11. Mai 1990 und damit verspätet beim Landgericht ein. Auf einen bei ihm am 15. Mai 1990 eingegangenen gerichtlichen Hinweis legte er mit Schreiben vom 25. Mai 1990, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, dar, ihn treffe an der Fristversäumung keine Schuld. Dieses Schreiben ist als Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu werten.

Dieses Gesuch ist indes unzulässig, da es nicht fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem der Angeklagte durch den gerichtlichen Hinweis von der Fristversäumung, Kenntnis erlangt hatte (S 45 Abs. 1 StPO), angebracht wurde. Die Revision war, da verspätet eingelegt, als unzulässig zu verwerfen ($S 349 Abs. 1 StPO).

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Schäfer

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Zitiervorschlag: BGH, Entscheidung vom 20.11.1990 – 2 StR 429/90

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/2-str-429-90

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