Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 20.11.1990 – 1 StR 578/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 578/90 LO,AN ‚2

_D)

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Sadig AD aus VB. geboren am aEBEB 1959 in OB (Afghanistan),

wegen versuchten Totschlags

wIII

58

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 20. November 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ai» aus Kg

als Verteidiger,

Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 1990 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Zuerkennung einer

Haftentschädigung werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Aus-

lagen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, versucht zu haben, den Zeugen Me zu töten. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der

Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Beweiswürdigung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, in Notwehr gehandelt zu haben, unter anderem darauf gestützt, daß die Einlassung des Angeklagten im gesamten Verfahren konstant geblieben sei. Dabei hat sie erkannt, daß sich aus einer Notiz des Polizeibeamten rn die er eine Woche nach einem am Tattag mit dem Angeklagten geführten Gespräch niederschrieb, ergeben könnte, der Angeklagte, der sich bereits damals auf Notwehr berief, habe bei diesem Gespräch die Vorgeschichte der Tat

anders geschildert und habe insbesondere der Wahrheit zuwider behauptet, der Geschädigte habe ihn vor der Tat in seiner Wohnung aufgesucht. Diese vermeintliche Abweichung vom festgestellten GCeschehensablauf, die gegen eine Aussagekonstanz sprechen könnte, erklärte die Strafkammer mit einem "sprachlichen Mißverständnis". Dies ist eine Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die in wirklichkeit behaupten will, die Feststellung sei falsch, war die Strafkammer nicht gehalten im einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände sie feststellte, ®8S liege ein Mißverständnis vor. Es handelt sich dabei um eine einfache Tatsache, nicht um Bewertung oder Schlußfolgerung des Tatrichters, die zu begründen gewesen wäre. ES ist auch nicht zu besorgen, daß das Landgericht die Feststellung, es liege ein Mißverständnis vor, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen hat: Der Vermerk lag vor; der Beamte, der ihn gefertigt hatte, wurde als Zeuge vernommen; der Angeklagte sagte zur

Sache aus.

Io ag

Auch die sofortige Beschwerde gegen die Zuerkennung einer Haftentschädigung hat keinen Erfolg. Die Strafkammer hat auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen zutreffend dargelegt, daß Gründe für einen Ausschluß oder

eine Versagung der Haftentschädigung nicht vorliegen.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath v. Gerlach