Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.11.1990 – 3 StR 107/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AGE
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 107/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Robert D MED zus VE, dort geboren am EEE 1943,
wegen Steuerhinterziehung
wımII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1990 beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 31. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Gründe§
Der nach der abschließenden Entscheidung des Senats gemäß S 349 Abs. 2 StPO vom 29. Oktober 1990 gestellte Wiedereinsetzungsamtrag ist schon deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Senats weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (vgl. BGHR StPO $S 349 II Beschluß 2). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die frühere DDR statt eigener Erzeugnisse Drittlandsware geliefert hat. Vielmehr hat der
Angeklagte selbst mit Mittelsmännern die Hemden aus Rumänien
und Bulgarien bezogen und den Aue Te der früheren DDR nur zur illegalen Durchschleusung benutzt.
Ruß Gribbohm zschockelt Rissing-van Saan Miebach
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