Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.11.1990 – 3 StR 107/90

3. Strafsenat

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AGE

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 107/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Robert D MED zus VE, dort geboren am EEE 1943,

wegen Steuerhinterziehung

wımII

442

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1990 beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 31. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Gründe§

Der nach der abschließenden Entscheidung des Senats gemäß S 349 Abs. 2 StPO vom 29. Oktober 1990 gestellte Wiedereinsetzungsamtrag ist schon deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Senats weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (vgl. BGHR StPO $S 349 II Beschluß 2). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die frühere DDR statt eigener Erzeugnisse Drittlandsware geliefert hat. Vielmehr hat der

Angeklagte selbst mit Mittelsmännern die Hemden aus Rumänien

und Bulgarien bezogen und den Aue Te der früheren DDR nur zur illegalen Durchschleusung benutzt.

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