Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.11.1990 – 1 StR 590/90

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 590/90 BESCHLUSS 13 11.9 in der Strafsache

gegen

1. vasilo C (GEBEEHEEEEEED ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren

n m 1949 in CE / Bezirk EB (Rumänien), 2. Horia_ C iD aus K@B, geboren am m 1939 in rm»

(Rumänien),

zu l1. wegen Diebstahls mit Waffen u.a. zu 2. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts München II vom 10. April 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtst fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 34{ Abs. 2 StPO).

u

Zur Sachrüge des Angeklagten ca bemerkt der Senat: Ob eine nicht gebrauchsfähige Schußwaffe das in $S 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgeführte Regelbeispiel er füllt, ist, soweit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. dazu v. Bubnoff in LK

10. Aufl. § 113 Rdn. 53 sowie Tenckhoff/Arloth JuS 1985, 129, 131). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu

werden; denn das Landgericht hat im Rahmen der Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, dem Umstand besondere Beachtung geschenkt, "daß eine tatsäch-

liche Verletzung des Polizeibeamten nicht verursacht

werden konnte" (UA S. 54).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Foth

Granderath Brüning