Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.11.1990 – 1 StR 551/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

HE 7

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _ 551/90

Pr. 90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Goran M EB aus BEP (Jugoslawien), dort geboren am EB 19:2,

2. Ivan Me aus Pe (Jugoslawien), dort geboren am BB 1353,

wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf. Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 19. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen. Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 1990 ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

1. Zuungunsten des Angeklagten MB hat die Strafkammer sowohl im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 2 StGB als auch in den Strafzumessungserwägungen als erheblichen Strafschärfungsgrund berücksichtigt, daß der Angeklagte

nach eigenen Angaben vorbestraft sei und in Jugoslawien eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die Warnfunktion von Strafe und Verbüßung habe ihn von weiterem strafbaren Tun abhalten müssen.

Diese Bewertung findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Die Strafkammer führt bei den Feststellungen zur Person des Angeklagten aus, er sei nach eigenen Angaben insgesamt drei Mal, nämlich als Jugendlicher, dann wegen eines Fluchtversuchs aus einem Erziehungsheim und schließlich wegen widerstands gegen Vollstreckungsbeanmte jeweils in Jugoslawien verurteilt worden. Mindestens in zwei Fällen habe er - jedenfalls den eigenen Angaben zufolge - Strafe verbüßt. Dabei läßt die Kammer erkennen, daß sie an der Zuverlässigkeit der Angaben des Angeklagten erhebliche Zweifel hat. Zuverlässige Feststellungen zur Art der angeblichen Vorverurteilungen und zur Verbüßung hat sie nicht treffen können. Es war daher rechtsfehlerhaft, die - vergebliche - Warnung durch die vorangegangenen jugoslawischen strafrechtlichen Maßnahmen strafschärfend heranzuziehen.

zwar können nicht mit einer Verurteilung endende Verfahren dem Täter die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen führen und so Einfluß auf die Schwere seines Handlungsunrechts gewinnen (BGHSt 25, 65; BGH bei Holtz, MDR 1979, 635). Das gilt aber nicht, wenn Grundlagen, Umstände und Auswirkungen von Strafverfolgung und Strafverbüßung nicht so weit geklärt

sind, daß der Rückschluß auf die wWarnfunktion ohne

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weiteres möglich ist. Die bei der Strafkammer bestehenden Zweifel hätten insoweit zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen. Der Strafausspruch be-

ruht deshalb auf unzureichenden Grundlagen.

2. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles beim Angeklagten MP hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe nicht erkennen lassen, ob ' EEE allgemein als gefährlich galt und Mg deshalb vor ihm Angst hatte oder konkrete Drohungen aussprach, besonders für den Fall eines Rückziehers’ (VA S. 23). Hierbei setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer Feststellung, daß zugunsten des Angeklagten “> nicht auszuschließen sei, 'daß ihn der Mitangeklagte vB auch zusätzlich bedrohte, um ihn gefügig zu machen, die beabsichtigte Tat zu begehen’ (UA S. 9). Die nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten unterstellte Tatsache mußte auch bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das hat die Kammer übersehen. Sie hat damit einen strafmildernden Umstand sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft in ihre Erwägungen nicht einbezogen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kammer bei Berücksichtigung des zugunsten des Angeklagten unterstellten Umstandes im Zusammenwirken mit den übrigen mildernden Umständen einen minder schweren Fall bejaht oder eine niedrigere Freiheits-

strafe verhängt hätte."

Dem tritt der Senat bei.

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler' zum Nach-

teil der Angeklagten ergeben.

vors. Richter am BGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul Maul Foth

Richter am BGH

Dr. Brüning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Granderath Maul