Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 07.11.1990 – 2 StR 530/90

2. Strafsenat

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784

BUNDESGERICHTSHOF

ET, BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ibrahim Yo „aus SC, geboren am ib. GENE 1964 in DEE (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

wıIII

AFL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1990 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Mainz vom 17. Juli 1990 wird aufgehoben.

Gründe§

Mit Beschluß vom 17. Juli 1990 hat das Landgericht Mainz die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 5. Juli 1990 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel ausweislich des Eingangsstempels der Postannahmestelle erst am 13. Juli 1990, und damit nicht rechtzeitig, eingegangen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 18. Juli 1990, der am 19. Juli 1990 beim Landgericht eingegangen ist.

Der Verwerfungsbeschluß ist aufzuheben, weil die Revision fristgerecht eingelegt wurde.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat durch die ihrem Antrag vom 18. Juli 1990 beigefügte anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Sch@8 dargetan, daß die Revisionseinlegungsschrift am 12. Juli 1990 gegen 23.25 Uhr - und damit

rechtzeitig - in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde. Umstände, die der Glaubwürdigkeit dieses Vortrags entgegen-

stehen, sind nicht ersichtlich.

Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer