Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 06.11.1990 – 4 StR 481/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 481/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gernot H HE zu: so -" EEE Senoren am GE 126% ir CU, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht angenommene Mordqualifikation der Habgier ist nicht bedenken-
frei dargelegt.
Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe seinen Freund BB zur Abwehr eines von diesem ausgehenden Angriffs getötet. Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und entnimmt daraus zugleich das den Angeklagten beherrschende Tatmotiv. Dazu führt es aus, auch unter Be-
rücksichtigung der Alkoholisierung der Beteiligten sei die
Mitnahme der Geldbörse Bis nicht in einen Sinnzusammenhang mit der Abwehr eines völlig überraschenden Angriffs des Freundes zu bringen; die Mitnahme der Geldbörse stehe dazu vielmehr in krassem Widerspruch. Das Verhalten des Angeklagten werde nur dann nachvollziehbar, wenn der Angeklagte es von Anfang an auf das Geld seines Freundes abgesehen hatte (UA 25 f). Zu einem solchen Schluß durfte das Landgericht hier aus Rechtsgründen nicht gelangen, ohne sich mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen umfassend auseinanderzusetzen und insbesondere nicht, ohne. andere denkbare Beweggründe des Angeklagten zu erwägen (vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 49).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geldbörse BB: nach der Tat aus der Jacke oder der Gesäßtasche des Opfers entnommen. Diese Handlung konnte einem vorbedachten Plan, ebenso aber auch - im Anschluß an das Tötungsgeschehen - einem plötzlichen Impuls entspringen. Daß nach widerlegung der Einlassung des Angeklagten nur die eine der Alternativen ernsthaft in Betracht gekommen wäre und daher weitere Erörterungen entbehrlich waren, ergibt der Sachverhalt des Urteils nicht.
Hiernach befand sich der Angeklagte möglicherweise in Geldschwierigkeiten; einem Nachbarn des Opfers hatte er offenbar auch einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag entwendet. Andererseits hatte der Angeklagte ersichtlich Geldmittel, um seine Gaststättenbesuche zu finanzieren und mit seiner Freundin vereinbart, die Wohnungsmiete anteilig zu tragen; Näheres hierzu ist nicht festgestellt. Am Tattage
verfügte er ebenfalls über - wenn auch geringe - Barmittel. Diese Feststellungen zur finanziellen Lage des Angeklagten ergeben ein Tötungsmotiv nicht gleichsam von selbst. Vielmehr war zu berücksichtigen, daß das Tatopfer ein Freund war, der dem Angeklagten auch mit Geld schon ausgeholfen hatte und der seinerseits am Tattage jedenfalls nicht über erhebliche Beträge verfügte. In der mitgenommenen Geldbörse hatte der Angeklagte zuvor lediglich mehrere Geldscheine gesehen. Die persönlichen Beziehungen der Beteiligten konnten angesichts einer so geringen Beuteerwartung der Annahme eines leichthin geplanten Raubmordes entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang bedurfte es auch einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Trunkenheit des Angeklagten und des Tatopfers. Wenn der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von - nach der Berechnung des Landgerichts - 3,71 %0 hatte, so könnte darin zwar ein Anhaltspunkt dafür liegen, daß der Angeklagte bereit war, für einen geringen Geldbetrag selbst einen Freund zu töten. Andererseits war aber zu bedenken, daß eine Trunkenheit in dem vom Landgericht angenommenen Ausmaß nicht selten aus geringfügigen Anlässen zu sinnlosen, im Motivationsgefüge nachträglich kaum aufklärbaren Taten führt. Für einen solchen Fall würde sich auch die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten mit besonderer Schärfe stellen, weil die Schuldfähigkeit unter Einschluß des Tatgeschehens beurteilt werden muß.
Die notwendige Neuverhandlung der Sache wird dem Tatrichter Gelegenheit geben, das Ausmaß der Alkoholisierung des Angeklagten genauer zu bestimmen. Wie der Bundesge-
richtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist der Tatrichter nicht genötigt, eine Einlassung des Angeklagten, für deren Richtigkeit sich keine begründeten Anhaltspunkte
ergeben, ohne weiteres als unwiderlegbar hinzunehmen.
Salger Goydke Jähnke
RiBGH Dr. Meyer-Goßner befindet sich im Urlaub und ist verhindert zu unterschreiben.
Salger Steindorf