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BGH Beschluss vom 06.11.1990 – 2 StR 615/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 615/90 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

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1950 in BEE zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß SS 46, 346 Abs. 2 StPO am 15. Februar 1991 beschlossen:

1. Die Anträge des Verurteilten vom 4. und 8. November 199C, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. August 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren, werden auf seine Kosten verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des

Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 1990, gegen das der Angeklagte am 17. August 1990 Revision eingelegt hatte, ist seinem damaligen Verteidiger am 20. September, dem Angeklagten am 21. September 1990 zugestellt worden. Da die Revision in der Folgezeit nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht durch Beschluß vom 31. Oktober 1990 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Gegen diesen am 2. November 1990 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit am 6. November 1990 eingegangenem Schreiben vom 4. November 1990 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß S 346 Abs. 2 StPO gestellt und Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

zur Begründung der Revision beantragt. Auch sein nunmehriger - weiterer - Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 8. November 1990, der am folgenden Tage eingegangen ist, Wiedereinsetzung

begehrt.

Zur Begründung wird vorgetragen, der frühere Verteidiger habe es abgelehnt, Revision einzulegen. Der Geschäftsstellenbeamte Wilhlier Justizvollzugsanstalt KW, in der der Verurteilte einsitzt, habe sich geweigert, ihn zur Rechtsmittelbegründung dem Urkundsbeamten des Gerichts zuzuführen.

Der Geschäftsstellenbeamte WEB der Justizvollzugsanstalt KO nat sich am 21. Dezember 1990 zum Vorbringen des

Verurteilten dienstlich geäußert. II.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig, weil die Revisionsbegründung nicht nachgeholt wurde (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen hat der Verurteilte auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kein Verschulden trifft (S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sein Vorbringen, ein Beamter der Justizvollzugsanstalt habe ihn daran gehindert, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, trifft nicht zu.

Es verbleibt mithin dabei, daß die Frist zur Begründung

der Revision versäumt wurde. Das Landgericht hat die Revision

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daher zu Recht verworfen, der zulässige Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S$S 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Schäfer