Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 31.10.1990 – 2 StR 210/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
fo BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 210/90 BESCHLUSS nd 04
Nam!
in der Strafsache
gegen
Gerd Georg Heinz W EEE „aus Mo, geboren am we. GEB 1969 in wo@iib,
wegen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Ws wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Dezember 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen, des versuchten Diebstahls, der Vortäuschung einer Straftat, der Hehlerei, der Gewaltausübung über verbotene Gegenstände und der Urkundenfälschung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in neunzehn Fällen, Vortäuschung einer Straftat, Hehlerei, Gewaltausübung über verbotene Gegenstände und Urkundenfälschung zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt lediglich zu einer Änderung im Schuldspruch.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechsfehler zum Nachteil des Angeklgten nur insoweit, als der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen vollendeten Diebstahls verurteilt wurde. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Feststellungen zu dieser Tat die Vollendung des Delikts nicht ergeben. Die Zueignungsabsicht muß bei der Wegnahme vorliegen, und zwar auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem diese vollzogen, der neue Gewahrsam also begründet wird (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl., Anm. 5 b in Verbindung mit Anm. 3 d zu § 242). Die Urteilsfeststellungen zu Fall II 3 lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte in dem danach maßgebenden Zeitpunkt noch zumindest - was ausreichend wäre (vgl. BGH NJW 1985, 812) - die Erwartung oder die Hoffnung hatte, das Autoradio verwenden oder verwerten zu können, oder ob er wegen der schon zuvor beim Ausbau verursachten Beschädigungen bereits gewillt war, es wegzuwerfen. Da ergänzende Feststellungen hierzu nunmehr nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. Die Vorschrift des $S 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.
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Der Strafausspruch wird durch diese Änderung nicht berührt, da ausgeschlossen werden kann, daß die Bewertung einer von zahlreichen Taten nur als Versuch die Höhe der verhängten Jugendstrafe beeinflußt hätte,"
Dem tritt der Senat bei.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer