Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.10.1990 – 1 StR 585/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 0.10.70

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Karl CG gm zus Od, geboren am GERNE 1935 in vo.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

wıIlI

77

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. Juli 1990 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Auch bei der fortgesetzten Handlung muß der Schuldumfang, jedenfalls der Mindestschuldumfang, feststehen (BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO S$S 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte mißbrauchte das am 13. Oktober 1974 geborene Pflegekind sexuell von 1984 bis (vermutlich) 30. Mai 1989 zunächst in der Weise, daß das Mädchen am Glied des Angeklagten bis zum Samenerguß zu onanieren hatte, später, als das Mädchen "elf oder zwölf Jahre alt" war, dergestalt, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ausführte. Das Landgericht erwähnt verschiedentlich, es sei nicht möglich gewesen, "eine sichere Anzahl (der Vorfälle) fixieren zu können", "die genaue Anzahl" habe sich "nicht mehr sicher feststellen lassen". Die Strafkammer unterläßt es aber, Mindestzahlen mitzuteilen, von denen sie ausgegangen ist; bei der Strafzumessung bewertet sie die "nicht unbeträchtliche Anzahl der Teilakte"

straferschwerend.

Das alles würde den Bestand des Urteils nicht gefährden, wenn die sonstigen Feststellungen eine Mindestzahl an Teilhandlungen erkennen oder errechnen ließen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Senat verkennt nicht, daß in solchen Fällen große Schwierigkeiten bestehen können, genauere Feststellungen zu treffen. Doch sind Mindestfeststellungen unumgänglich. Fehlen sie, dann wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, deren Ausmaß ganz ungewiß ist; das widerspricht den

Grundsätzen des Schuldstrafrechts.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach