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BGH Beschluss vom 30.10.1990 – 1 StR 570/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 570/90 BESCHLUSS

29.1090

in der Strafsache

gegen

1. Hanno N@B aus KEEEED, geboren am me 1964 in wg,

2. Anette R 7 aus K , geboren am GEB 195: ir Do,

zu 1. wegen Diebstahls u.a.

zu 2. wegen Begünstigung u.a.

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+ 5

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 30. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |

I. Die Revision des Angeklagten N@® gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. Mai 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Angeklagten RB wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Hehlerei entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten RB zu befinden haben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Rp wird verworfen.

Gründe§

I. Die auf die Sachrüge gestützte Revision Angeklagten n® ist unbegründet.

Für die vom Beschwerdeführer begehrte Anord

Vorwegvollzuges der von ihm noch zu verbüßenden FI}

strafen aus anderen Verfahren vor seiner Unterbris einer Entziehungsanstalt war das Landgericht nich! dig. Über die Reihenfolge des Vollzuges von Freihs

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des

Inung des reiheitshgung in kt zustän-

pPitsstrafen

und Maßregeln aus verschiedenen Verfahren entschefdet viel-

mehr die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh (s 44 b Abs. 2 StVO; vgl. OLG München NStZ 1988,

m.w.Nachw.).

II. Die Verurteilung der Angeklagten Rohle Hehlerei kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat einen hehlerischen E gesehen, daß die Angeklagte einen Teil des von d klagten Ng® mit nach Hause gebrachten, durch Dieb worbenen Betäubungsmittels in Kenntnis des rechtg Erwerbes für sich verbraucht hat (UA S. 16, 25). der Senat jedoch nicht folgen. Der Bundesgerichts Übereinstimmung mit der ständigen, älteren Rechtg des Reichsgerichts (RGSt 9, 199, 201; 39, 308 f.) sprochen, daß der bloße Mitgenuß von Diebesbeute

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der wegen

erb darin m Mitangestahl erwidrigen Dem kann hof hat in prechung ausgedurch un-

mittelbaren Verbrauch kein Ansichbringen im Sinn StGB aF ist (BGHSt 9, 137; BGH NJW 1952, 754). D Neufassung des Hehlereitatbestandes im Einführung

des § 259 rch die

sgesetz zum

Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, mit dem das Tatbestands-

merkmal des "Sichverschaffens" an die Stelle des "Ansich-

bringens" getreten ist, hat sich daran nichts geändert. Nach

dem Willen des Gesetzgebers soll vielmehr Hehlerei in einem

solchen Falle auch weiterhin "wie bisher" ausscheiden

(E EGStGB, BTDrucks. 7/550 S.

bloßen Mitverbrauch des von dem Angeklad ten Betäubungsmittels hinausgehen, hat d den Feststellungen nicht vorgenomnen.

Der Wegfall der Verurteilung weg zur Aufhebung des Strafausspruches.

Schauenburg

Foth

252). Hand

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ilungen, die über den jten N@® mitgebrachlie Angeklagte nach

yen Hehlerei führt

Ulsamer

v. Gerlach