Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.10.1990 – 1 StR 558/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 558/90 BESCHLUSS 72.10 %

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Lackierer-Meister Enzo G mEEEEEEB aus

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(Italien),

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/1-str-558-90#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1990 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht die dem Angeklagten für eine frühere Zeit vorgeworfenen Straftaten, derentwegen er aber nicht ausgeliefert wurde, strafschärfend berücksichtigt hat; das war nicht statthaft (BGHSt 22, 318). Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden und zwar, weil eine Beeinflussung auch der Einzelstrafe für die letzte abgeurteilte Tat nicht auszuschließen ist, insgesamt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach