Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.10.1990 – 4 StR 451/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim D EEE aus EM, geboren ar UEMEEEEE WB :°32 in Fr (Pommern),
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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of
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung der Einzelakte Nrn. 1 bis 9 und 11 bis 25 der Urteilsgründe beschränkt; bezüglich des von der Verfolgung ausgenommenen Einzelaktes entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen
der Staatskasse zur Last.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 7. Juni 1990
wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Nach der vom Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen Verfahrensbeschränkung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensbeschränkung führt auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat vermag auszuschließen, daß das Landgericht, selbst wenn es den Einzelakt Nr. 10 der Urteilsgründe nicht in die fortgesetzte Handlung miteinbezogen und -abgeurteilt hätte, auf eine niedrigere als die von ihm festgesetzte Strafe erkannt hätte.
Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Maatz