Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.10.1990 – 2 StR 436/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
2%4.77
In BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Dieter Peter D HD aus KW, geboren am
GE. EEE 1915 in Ce, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1990 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l.
Herdegen
Das Vergehen wird, soweit es die Fälle 20 und 29 der Urteilsgründe zum Gegenstand hat, vorläufig eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Urteilstenor wird dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt und der Angeklagte statt wegen 22 Fällen wegen 21 Fällen des Betruges verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1990 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die teilweise Einstellung (Ziffer 1) bleibt auf den Strafausspruch ohne Einfluß, da auszuschließen ist, daß ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Theune Niemöller Gollwitzer Detter