Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 19.10.1990 – 1 StR 465/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES

13 A0.20

in der Strafsache

gegen

Thomas CE aus “EB, geboren am GEEEEEED 1955 in TEE (Griechenland),

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

wıIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Staatsanwalt PD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. WW .u: vg

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

IN ce Bi

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom

l. März 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 'Seine Re-

vision hat keinen Erfolg.

Mit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer nicht durch ein weiteres Gutachten ein DNA-Fingerprinting hat erstellen lassen. Ein solches Gutachten - so der Beschwerdeführer - hätte den Angeklagten als Verursacher der in Scheidenabstrichen festge-

stellten Samenfäden ausgeschlossen.

Die Rüge krankt daran, daß sie zwar allgemeine Ausführungen über das DNA-Fingerprinting enthält (hierzu auch einen Artikel aus der Zeitschrift "Kriminalistik" vorlegt),

daß aber jeglicher Hinweis darauf fehlt, ob im vorliegenden

Fall die für eine solche Untersuchung erforderliche Quantität an Samenfäden gesichert wurde und auch nach der durchgeführten serologischen Untersuchung - die dazuhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit bakterieller Denaturierung ergeben hatte, vgl. hierzu Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318, 321; LG Darmstadt NJW 1989, 2338, 2339 - zur Zeit der Hauptverhandlung noch in tauglicher Qualität zur Verfügung Stand. Im angefochtenen Urteil bestand kein Anlaß, diesen Umstand zu erörtern. Ein Beweisamtrag, dessen Bescheidung - falls ihm nicht stattgegeben worden wäre - Aufschluß über die Gründe der Ablehnung gegeben hätte, wurde nicht gestellt. So bleibt offen, ob die Einholung eines DNA-Gutachtens überhaupt möglich war oder ob sie aus einem sonstigen rechtlicher Nachprüfung standhaltenden Grund unterblieb.

Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben.

Maul Kuhn Foth

v. Gerlach Brüning