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BGH Urteil vom 19.10.1990 – 1 StR 393/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

StR 393/90 URTEIL

19.18.%

in der Strafsache

gegen

Hans-Pirmin 7 gm zus GE, seboren am EM 1947 in vg,

wegen Untreue

wIll

ur BE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «> in der Verhandlung, Staatsanwalt BD pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt «> aus |

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. November 1989 als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts München II vom 29. März 1990 wird aufge-

hoben.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil werden verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, die Kosten der Revision des

Angeklagten trägt dieser.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft und die zwar unbeschränkte, Einzelausführungen aber ebenfalls nur zum Strafausspruch enthaltende Revision des Ange-

klagten haben keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Höhe des Schadens nicht verkannt. Schaden waren die vom Angeklagten für Privatzwecke entnommenen Gelder. Dagegen bestand das bloße "Schieben" der Gelder darin, daß der Angeklagte, wenn er die Einnahmen eines bestimmten Tages einzahlte, fälschlich den Eindruck erweckte, es handele sich um die Einnahmen eines früheren Tages. In dieser falschen Deklaration lag für sich keine Untreue. Der Angeklagte zahlte eingenommenes Geld - sofern er es nicht für sich verwendete - nicht verspätet ein, sondern verschleierte im Gegenteil dadurch, daß er verspätete (aber betragsmäßig korrekte) Einzahlung vortäuschte, die inzwischen zu Privatzwecken geschehenen Entnahmen. Der gesamte Schaden belief sich schließlich auf die Summe der zu privater Verwendung entnommenen Gelder, eben auf den vom Landgericht genannten Betrag von 994 231, 67 DM.

Daß in der Buchhaltung die - buchungsmäßig - beträchtliche Verzögerung des Geldeingangs so lange Zeit nicht be-

merkt wurde, war ein tauglicher Zumessungsgrund.

Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet,

weil sie Rechtsfehler nicht aufzeigt. Davon, die Strafe sei

"unangemessen hoch", kann keine Rede sein. Die Hinweise auf die mit der Aussetzung des Haftbefehls verbundenen Erschwer-

nisse finden im Urteil keine Stütze.

Kuhn Foth

Maul

v. Gerlach Brüning