Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 08.10.1990 – 4 StR 419/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 419/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Volker D En aus HAM, geboren an ig 1941 in m,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
S 354 Abs. 1 StPO die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat Freiheitstrafe fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unverändert (S 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Goydke
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth