Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.09.1990 – 4 StR 394/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 394/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Johannes Peter E EB aus Sta, geboren am N |

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Goydke Meyer-Goßner Steindorf

Blauth Maatz

Us Toderbom , Te. (Marz a0, 2 KLs Ai 89