Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.09.1990 – 1 StR 478/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Fr BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Johann L aus ME, Jeboren am u 1948 in v , wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. September 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Verfahrensrügen ist schon deshalb kein Raum, weil entsprechende Verfahrensrügen nicht nachgeholt worden sind (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning