Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.09.1990 – 1 StR 478/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

Fr BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Großhandelskaufmann Johann L aus ME, Jeboren am u 1948 in v , wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 27. September 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Verfahrensrügen ist schon deshalb kein Raum, weil entsprechende Verfahrensrügen nicht nachgeholt worden sind (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Brüning