Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.09.1990 – 5 StR 423/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 423/90 | Pd
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Frank-Dieter Wo aus sum geboren am REED 1946 in zum
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
AA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. September 1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
‘ Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdi-
gung lückenhaft und unklar ist.
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Zeugin cauER auf, mit ihm auszusteigen und mit in seine Wohnung zu kommen. Er drohte ihr an, ihr eine "auf die Schnauze
zu geben", als sie das ablehnte. "Aus Angst vor Schlägen", ‚so hat das Landgericht festgestellt, lenkte die Zeugin
ein und entschloß sich, ihm zu folgen. Schon diese auf
der Aussage der Zeugin beruhende Feststellung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar; denn das Landgericht hat sich dabei nicht damit auseinandergesetzt, daß das Opfer in einem Taxi saß, als der Angeklagte es bedrohte und möglicherweise den Schutz des Taxifahrers hätte in Anspruch nehmen können. Auf diese Frage kommt es aber letztlich
nicht an.
Die Feststellung, der Angeklagte habe das Opfer in der Wohnung vergewaltigt, ist fehlerhaft begründet worden.
PL
Das Landgericht hat ein Einverständnis der Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr ausgeschlossen, weil festgestellte Schleimhautdefekte im Scheidenbereich nach den Bekundungen des sachverständigen Arztes Eidam darauf zurückzuführen seien, daß "seitens der Frau eine psychische oder körperliche Bereitschaft" (UA S. 17) nicht bestand. Diese Schlußfolgerung ist nicht zwingend, wie der Tatrichter meint, weil eine mögliche psychische Bereitschaft der Zeugin vom Sachverständigen nicht ausgeschlossen ist, ohne daß das Landgericht sich dazu äußert.
Die Möglichkeit, daß die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Fehler beruht, ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Er führt deshalb zur Aufhebung des Urteils.
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