Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.09.1990 – 1 StR 477/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
‚ra BESCHLUSS
o
in der Strafsache
gegen
die Hotelfachfrau Livia D EB aus MB, geboren am
GER 1557 in sp,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
17. September 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
25. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Urteil kann wegen Unklarheiten in Sachverhaltsdar-
stellung und Beweiswürdigung nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte auf Bitten ihres Freundes damit einverstanden, für ihn eine Woche lang Kokain aufzubewahren, und übernahm auf Grund dieser Vereinbarung von ihm eine Tasche mit Kokain und typischem BtM-Zubehör. Davon, die Angeklagte habe bei der Übernahme den geheimen Vorbehalt gehabt, das erhaltene Kokain selbst zu verkaufen, ist nicht die Rede (UA S. 5/6). Mit der Verwahrabsicht verträgt sich die Feststellung, die Angeklagte habe in den nächsten Tagen Kokain und Dosierbehälter, wenn sie die Wohnung verließ, mit sich geführt, "damit diese Gegenstände zu Hause nicht gefunden werden konnten" (UA S. 6).
Später (UA S. 8) wird in zwei Absätzen die Einlassung der Angeklagten wiedergegeben, wobei der zweite Absatz dahin lautet, sie habe die Dinge (mit Ausnahme dreier Briefe, deren Inhalt sie selbst konsumierte) nur zur Aufbewahrung für eine Woche erhalten, habe zwar einmal daran gedacht, ihr Freund wolle mit dem Rauschgift Handel treiben, habe diesen Gedanken aber wieder verworfen. Sie selbst habe das Kokain
nicht verkaufen wollen.
"Insoweit" - so die Strafkammer - könne der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt werden, vielmehr sei sie widerlegt. Ob sich das "insoweit" auf diesen ganzen zweiten Absatz oder nur auf Teile davon bezieht, ist ungewiß. Sollte der ganze zweite Absatz gemeint sein - wofür vieles spricht -, so wäre damit der erwähnten Feststellung, die Angeklagte habe das Rauschgift zur Aufbewahrung für eine Woche
übernommen, der Boden entzogen.
Daß die Einlassung der Angeklagten widerlegt sei, wird daraus geschlossen, daß sie Kokain und -dosierer mit sich führte, während sie andere Dinge (insbesondere Waagen) in der Wohnung zurückließ. Diesem Verhalten entnimmt die Strafkammer eine Verkaufsabsicht der Angeklagten; ohne eine solche Absicht wäre die Aufteilung "sinnlos" (UA S. 9).
Zuvor hatte das Landgericht aber - wie schon erwähnt - festgestellt, die Angeklagte habe Kokain und -dosierer jeweils mitgenommen, "damit diese Gegenstände zu Hause nicht gefunden werden konnten" (UA S. 6). Von Mitnahme zum Zwecke des Verkaufs war hier nicht die Rede.
Möglich ist zwar, daß die Angeklagte ursprünglich nur verwahren wollte, dann aber ihren Sinn änderte und Verkauf anstrebte. Von einer solchen Sinnesänderung ist jedoch im Urteil nirgends die Rede; sie hätte - wäre das Landgericht
davon ausgegangen - erwähnt und erörtert werden müssen.
Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath