Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 17.09.1990 – 1 StR 446/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

nm

in der Strafsache

gegen

l. Susanne K HE ;, Seborene VB, aus Po: geboren am ED 1969 ir vo,

2. Mox K e aus Pe, dort geboren am EEE 15:7,

wegen Schwerer räuberischer Erpressung

WwIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin > aus vg

als Verteidigerin der Angeklagten Susanne Ks,

Rechtsanwalt EEE aus WEB (Oberbayern)

als Verteidiger des Angeklagten Max Ku ,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

IL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom

5. April 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Wegen (gemeinschaftlich begangener) schwerer räuberischer Erpressung hat das Landgericht den Angeklagten Max KGB :; einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte Susanne FB zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision dagegen, daß die Jugendkammer bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sinngemäß auf den Strafausspruch beschränkt ist, ist offensichtlich unbegründet: Die Jugendkammer hat die gebotene Gesamtabwägung aller wesentlichen für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen (vgl. BGH StV 1983, 19). Ihre Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision darauf hinweist, der Angeklagte habe kurz nach Begehung der Tat wiederum einen für die gemeinsame Lebensführung überflüssigen Pkw gekauft, hat das Landgericht diesen Umstand

berücksichtigt; es hat ihn rechtsfehlerfrei als Anzeichen für unzureichende Reife des erst 22 Jahre alten Angeklagten

gewertet. Der Angeklagten Susanne Ku ist der genannte Umstand ohnehin nicht zuzurechnen.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Granderath