Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.09.1990 – 1 StR 470/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

- BESCHLUSS

a m a Zu

in der Strafsache

gegen

Björn -Arıne TO aus Te, dort geboren am

1965,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 13. September 1990 einstimmig beschlossen:

Maul

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Rottweil vom 17. Mai 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht teilt zwar Einzelheiten über die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht mit, jedoch ergibt sich aus der angesichts des Schuldgehalts der Tat recht milden Strafe, daß die Aufklärungshilfe im erheblichen Maß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kuhn Ulsamer Granderath Brüning