Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.09.1990 – 3 StR 277/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 277/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen O gp aus He, geboren am GEEEEEEEREED | 9 4 9 in HERE ,
wegen Steuerhinterziehung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3.) auf dessen Antrag, am 12. September 1990 gemäß s 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
l. das Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der Firma H@WWGmbH mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung wegen vesuchter Steuerhinterziehung (Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt; hierdurch entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten
fallen der Staatskasse zur Last;
2. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der versuchten Steuerhinterzie-
hung schuldig ist;
b) im Strafausspruch wegen Steuerhinterziehung (Firma H@BGmbH) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma H8- GEB Sitzkissenfabrik GmbH) und Steuerhinterziehung (Firma H@WCmbH) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit dem Angeklagten in den Fällen III 2 und III 4 der Urteilsgründe Steuerhinterziehung zugunsten der Firma H@WB GmbH zur Last gelegt wird, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. StPO auf die Verfolgung der versuchten Steuerhinterziehung (Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs macht eine Neubemessung der verhängten Einzelstrafe (210 Tagessätze zu je 40 DM) wegen Steuerhinterziehung (Firma H@@CGmbH) erforderlich.
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma HE Sitzkissen - fabrik GmbH) konnte im Schuldspruch und im Strafausspruch (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten) bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß diese
Freiheitsstrafe von der aufgehobenen Geldstrafe beeinflußt
worden ist.
Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung (Firma H@#PGmbH) hat die Aufhebung des Gesamtstrafen-
ausspruchs zur Folge.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ruß zschockelt Kutzer
Harms Miebach