Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.09.1990 – 2 StR 380/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Tl .3.20 Hartl

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Georg Stefan M EEE 4 Aaus we, dort geboren am @D. GE 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

wIII

FE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom

8. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - das Vorliegen einer schuldmindernden, affektbedingten Bewußtseinsstörung mit Erwägungen ausgeschlossen, die durchgreifenden Bedenken begegnen. Zwar werden wesentliche in der psychiatrischen Literatur beschriebene und nach der forensischen Praxis in Betracht zu ziehende Merkmale der Affekttat (siehe dazu zusammenfassend Salger in Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag, 1989 S. 201; BGH, Beschl. v. 19. Juni 1990 - 1 StR 278/90) erörtert und gegeneinander abgewogen. Es ist aber zu befürchten, daß dabei einzelne Gesichtspunkte zuungunsten des Angeklagten unrichtig gewertet wurden:

Das Landgericht. geht zunächst davon aus, der Angeklagte habe in einem Zustand affektiver Erregung gehandelt, verneint aber eine hochgradige affektive Erregung "als Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung". Die Situation, in der sich der Angeklagte am Tattage befunden habe, sei für ihn nicht neu, überraschend oder unbekannt gewesen. Die Auseinandersetzungen mit dem Zeugen DER (der als früherer Freund der jetzigen Geliebten des Angeklagten deren Beziehung zum Angeklagten nicht hinnehmen wollte), die Vorbehalte der Eltern gegenüber der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin SCHE, ja selbst die Streitigkeiten mit dieser Zeugin seien dem Angeklagten hinreichend vertraut gewesen. Er sei zur Tatzeit in keine überraschende Situation gestellt worden, in der das bis dahin Erlebte bis zum Unerträglichen akzentuiert worden sei. Er habe sich keiner abrupten, für ihn vollständig neuen Konstellation ausgeliefert gesehen, für deren Bewältigung ihm Handlungsstrategien gefehlt hätten (UA Ss. 19).

Bei dieser Beurteilung der Tatsituation hat die Kammer möglicherweise übersehen, daß der Angeklagte zwar allen diesen Umständen, jeweils für sich allein, schon gegenübergestanden sein mag, daß die Situation mit der Häufung dieser Umstände für ihn aber neu war. Hinzu kommt, und diese Gesichtspunkte erörtert die Kammer in diesem Zusammenhang nicht, daß der Angeklagte zur Tatzeit wegen seiner Beziehung zu Eva SE und der auf diese Beziehung zielenden ständigen Störversuche des Zeugen DEM zusätzlich unter massivem, psychischen Druck seiner Eltern stand. Sein Vater hatte dem Angeklagten wegen einer wenige Stunden vor der Tat zugestellten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mainz, die auf

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(falschen?) Angaben des Zeugen DER beruhte, schwere Vorwürfe gemacht. Der Angeklagte "bringe mit seinem Verhalten die Mutter ins Grab" (UA S. 5) und seine Mutter hatte dem Angeklagten wegen seiner Beziehung zu Eva Se vorgehalten, sie müsse vermehrt Medikamente einnehmen, da sein Verhalten ihre Gesundheit gefährde (UA S. 5).

Diese vielschichtige Situation, in der sich der Angeklagte als "selbstunsichere, weiche, empfindsame, leicht verletzliche Persönlichkeit mit geringem Durchsetzungsvermögen" (UA S. 19) plötzlich befand, bedarf einer neuen,

alle Aspekte berücksichtigenden Bewertung.

Darüber hinaus begegnet auch die Überlegung der Kammer, der Tatablauf selbst lasse keinen Schluß auf das Vorliegen einer hochgradigen affektiven Erregung zu, Bedenken.

Der Angeklagte hatte dem Opfer ohne jede Vorwarnung aufgrund eines plötzlich gefaßten Tatentschlusses vor zahlreichen Zeugen in rascher Folge zwanzig heftige Messerstiche, von denen sechs lebensgefährlich waren, versetzt, bis er von seinem Opfer getrennt werden konnte.

Darin sieht die Kammer einen "sinnvollen, stimmigen Handlungsverlauf" (UA S. 20), da der Angeklagte den Zeugen unbedingt habe töten wollen. Dabei wurde möglicherweise übersehen, daß dieses Tatbild mit seinem abrupten, elementaren Tatablauf ohne Sicherungstendenzen auch wesentliches Merkmal der Affekttat ist (vgl. Salger a.a.0. S. 208).

Da nicht auszuschließen ist, daß für eine rechtsfehlerfreie Beurteilung auch Feststellungen, die das Tatgeschehen und damit die Schuldfrage berühren, neu getroffen werden müssen, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf.

Gollwitzer

Maier Niemöller

Detter Schäfer