Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 11.09.1990 – 1 StR 458/90

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

11:9:99

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Giuseppe I > aus EEEEED, sehoren am GERD 1965 in Hu,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 11. September 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Rottweil vom 11. April 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

In die Liste der angewandten Vorschriften werden die SS 69, 69 a StGB aufgenommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning