Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.09.1990 – 3 StR 267/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ALLE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Frank DEE , geboren am EEE 196: in zum,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
wıIll
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
10. September 1990 beschlossen: Die Anträge des Angeklagten
a) ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 1990 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren,
b) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 8. Mai 1990
werden verworfen.
Die durch die Anträge entstandenen Kosten
fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe§
Das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches nicht glaubhaft gemacht (S 45 Abs. 2 StPO). Danach ist nicht glaubhaft, daß sein Verteidiger ihm bei der
Hauptverhandlung verbindlich zugesagt habe, die Revision zu begründen, und daß dieser trotz wiederholter Versuche des Angeklagten nicht zu einer Rücksprache in der Justizvollzugsanstalt erschienen sei. Auf Anfrage hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 11. Juli 1990 mitgeteilt, der Angeklagte sei zwar auf die Möglichkeit der Revision hingewiesen worden. Unzutreffend seien aber dessen Behauptungen, Revisionseinlegung durch den Angeklagten und Revisionsbegründung durch ihn - den Verteidiger - seien schon abgesprochen worden. Zu keinem Zeitpunkt nach Urteilsverkündung sei er gebeten worden, den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufzusuchen. Aus der vom Verteidiger in Ablichtung vorgelegten Durchschrift seines Schreibens vom 21. März 1990 an den Angeklagten ergibt sich, daß der Verteidiger alsbald nach Urteilszustellung auch noch angefragt hatte, ob der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt habe. Das Schreiben habe der Angeklagte unbeantwortet gelassen. Auch nach Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses am 13. Mai 1990 sei keinerlei Äußerung oder Information durch den Angeklagten an ihn - den Verteidiger - erfolgt. Auf dieses dem Angeklagten mitgeteilte Schreiben des Verteidigers vom 11. Juli 1990 hat sich der Angeklagte bis Fristablauf nicht geäußert.
Weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten ($S 44 StPO), hat das Landge-
richt die Revision mit Recht nach S$S 346 Abs. 1 StPO verworfen. Ruß zschockelt Kutzer
Harms Miebach