Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 28.08.1990 – 1 StR 392/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _ 392/90 URTEIL
Fa
in der Strafsache
gegen
Klaus ED —_ | aus NED, dort geboren am CE 1969,
wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge
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SF
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November
1989 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen werden
der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
l. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Ihre Einwendungen, der Angeklagte habe das Tatopfer vorsätzlich getötet (UA S. 72), richten sich letztlich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkanmer. Diese hat festgestellt, daß der Angeklagte das Tatopfer mindestens drei Minuten würgte (UA S. 18, 73) und die Würgehandlung die "eigentliche Todesursache" war (UA S. 48, 49, 73). Ein solches Verhalten legt in aller Regel den Schluß auf einen direkten Tötungsvorsatz nahe. Wenn das Landgericht gleichwohl nicht die volle Überzeugung von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten gewinnen konnte, so beruht das letzt-
lich darauf, daß es nicht auszuschließen vermochte, daß
"sich der Angeklagte in seiner sexuellen Erregung und auch angesichts seiner Alkoholbeeinflussung über die Folgen der Gewaltanwendung für das Opfer überhaupt keine Gedanken gemacht" hat (UA S. 74). Das war ein jedenfalls möglicher Schluß. Die Überlegungen der Jugendkammer bewegen sich daher im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdi-
gung. Sie sind vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Auch die weiteren Angriffe der Staatsanwaltschaft
decken keinen Rechtsfehler auf.
2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Sie erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen
die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Maul Foth Granderath
v. Gerlach Brüning
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