Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 24.08.1990 – 3 StR 298/90

3. Strafsenat

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HE

BUNDESGERICHTSHOF

Mara BESCHLUSS

, in der Strafsache gegen

dürgen Josef K aus SC Ve, dort gebören am 1957,

wegen Brandstiftung

Bar 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1990 einstimmig beschlossen:

il. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts “Mönchengladbach vom 30. Januar 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO). Auf der fehlerhaften, Erwägung, daß "grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein Abweichen vom Regelstrafrahmen ... rechtfertigen" (vgl. BGHR vor S 1 StGB, minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung 6; BGHR § 46 StGB III, Raub 2), beruht das Urteil nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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