Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 22.08.1990 – 3 StR 154/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Speditionskaufmann Erich we aus B geboren am EEE 19:0 in Tu,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

WwIII

PLZ

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 22. August 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit bei der "Hochrechnung" von Barlohnzahlungen von netto auf brutto bei Schwarzarbeit (BSG, Urteil vom 22. September 1988

- 12 RK 36/86, in: Die Beiträge 1989,

171 ff.). Denn nach den Feststellungen des Tatrichters wurde mit den Arbeitnehmern vereinbart, daß sie den zugesagten Stundenlohn netto ausgezahlt erhielten und etwaige Abzüge für Steuer oder Sozialversicherung von der Firma KW getragen würden; die Aushelfer sollten, unabhängig davon, ob Lohnsteuer oder

ALT

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren oder nicht, derartige Abgaben nicht tragen (UA S. 27, 128).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

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